27. ordentliche Mitgliederversammlung

Herzliche Einladung an alle Mitglieder für Mittwoch, 7. März 2012, 19:00 Uhr

Golfen Sie 2012 zu Top-Konditionen in Franken und Westböhmen

8 Plätze - 30% bis 50% Greenfeenachlass - 29 Euro pauschal

Status Golfanlage

Wintergrüns, 1/2 Greenfee

Wo es Hände braucht, sind Worte unnütz

Damen leisten Schwerstarbeit

Jahrespreis-Wertung 2011, Endstand

13 von 13 Turniere sind gespielt

TOP40 Termine 2012

Terminänderung

TOP40 Ryder Cup

2. Mannschaft zwingt 1. Mannschaft in die Knie

Clubmeisterschaft 2011

9. Titel für Matthias Müller-Trunk, Gabi Zuber seit 2009 ungeschlagen, Udo Rödig geht ins Wasser

Leonard Kummer und Jan Gerka gingen baden

Einstellige Handicaps erreicht

Best Age Matchplay 2011

Jürgen Mäusbacher für Bundesfinale qualifiziert

Satzung

 Satzung 1/3   >> Seite 2  

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

 

Der Verein führt den Namen Golfclub Hof. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Golfclub Hof e.V.

2. 

Der Verein hat seinen Sitz in Hof-Gattendorf.

3. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1. 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports.

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

3. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (Vgl. auch § 11).

5.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins auf die Gemeinde Gattendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Peson werden.

2.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

4.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5.

Der Club hat folgende Mitgliedsarten:

a)

Ordentliche Mitglieder,

b)

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr,

c)

Mitglieder auf Zeit,

d)

auswärtige Mitglieder,

e)

fördernder Mitglieder,

f)

Ehrenmitglieder,

g) 

Zweitmitglieder.

6.

Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

7.

Als Mitglieder auf Zeit können natürliche Personen aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft gilt in der Regel für ein Kalenderjahr.
Über die Aufnahme der unter § 3 Abs. 5. c) genannten Mitglieder in eine andere Mitgliedschaft beschießt der Vorstand.

8.

Personen, deren Lebensmittelpunkt mehr als 100 km von Hof/Saale entfernt liegt und die auch keinen zweiten Wohnsitz innerhalb dieser Entfernung haben, können als auswärtige Mitglieder aufgenommen werden.

9. 

Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Clubs unterstützen und an seinen Einrichtungen teilnehmen wollen.

10.

Personen, welche Mitglied in einem anderen europäischen Golfclub sind, können eine Zweitmitgliedschaft erwerben.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)

durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er wird wirksam auf das Ende des Kalenderjahrs. Erfolgt der Austritt nach dem 15. November, so ist für das folgende Kalenderjahr noch der halbe Beitrag zu entrichten.

b)

durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied nach Ermessen des Vorstands durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat.

c)

durch Streichung als Mitglied aufgrund eines Vorstandbeschlusses, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung - davon einmal durch eingeschriebenen Brief - nicht nachkommt.

d)

aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, durch den die Übernahme eines unter § 3 Ziffer 5. c) genannten Mitglieds in eine andere Mitgliedsart abgelehnt wird.

2. 

Gegen einen Ausschlußentscheid des Vorstands ist Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses an das betreffende Mitglied zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit, und zwar endgültig.

3. 

Die Pflicht zur Zahlung ausstehender Beiträge wird durch Austritt, Ausschluß oder Streichung nicht berührt.

 

  Satzung 1/3   >> Seite 2