16.2.2021
Der Bayerische Golfverband berichtet
Der Lockdown in Bayern wurde bis zum 7. März verlängert.
Gleichzeitig hat der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder in der Pressekonferenz angekündigt am 3. März auch über die Öffnung von Handel, Sport und Kultur zu sprechen, sofern sich bis dahin die Zahlen weiterhin positiv entwickeln.
Der BGV hat sich in den letzten Wochen zum wiederholten Male an das Bayerische Innen- und Gesundheitsministerium gewandt, um klarzustellen, dass das Golfspiel kein Infektionstreiber ist und auch im Falle von Mutationen in Regionen durch die großen Abstände keine Gefahr darstellt.
Das Innenministerium, allen voran der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann hat die Argumentation des BGV bereits in der Kommunikation aufgegriffen und gegenüber der Golfzeitung Grünland mit den Worten bekräftigt "Golfen gehört für mich zu den Sportarten, die sich für den Wiedereinstieg in den Sportbetrieb nach dem Lockdown eignen. Golfanlagen bieten durch ihre Weitläufigkeit günstige Rahmenbedingungen, um den Infektionsschutz einzuhalten."
Auch das Bayerische Gesundheitsministerium hat gegenüber dem BGV in einem Schreiben vom 15.2.2021 bestätigt, "dass im Falle weiterhin sinkender Infektionszahlen die Wiederzulassung des Trainings- und Spielbetriebs auf Sportstätten unter freiem Himmel für die Staatsregierung hohe Priorität haben wird."
14.2.2021
Spielbetrieb auf den Golfanlagen in Bayern weiterhin nicht möglich.
Es gilt derzeit die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung inklusive der Verordnung zur Änderung der elften Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021, die mit Beschluss des Bay. Kabinetts vom 11. Februar verlängert wird. (Update 11. Februar).
Damit ist bis einschließlich 7. März 2021 der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten weiter untersagt. (Update 11. Februar).
Das bedeutet, dass die Nutzung von Golfanlagen durch den Golfer untersagt ist. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der "Berufssportler" (Profisportler und 1. und 2. Bundesliga) sowie der Bundes- bzw. Landeskaderathleten ist unter Bedingungen zulässig.
Stand 16.2.2021
Stand 16.2.2021
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat bestätigt, "dass im Falle weiterhin sinkender Infektionszahlen die Wiederzulassung des Trainings- und Spielbetriebs auf Sportstätten unter freiem Himmel für die Staatsregierung hohe Priorität haben wird."
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung inklusive der Verordnung zur Änderung der elften Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021, die mit Beschluss des Bay. Kabinetts vom 11. Februar verlängert wird.
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) - aktualisiert am 8.1.21 - verlängert bis 31. Januar 2021 - Wortlaut
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) - aktualisiert am 15.12. - verlängert bis 10. Januar 2021 - Wortlaut
BGV Update vom 2.12.2020:
Mit Unterstützung von DGV und BGV wird eine Golfplatzbetreibergesellschaft einer bayerischen Golfanlage einen Normenkontrollantrag mit Eil-Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO stellen, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die 9. bzw. 10 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären bzw. vorläufigen Rechtschutz zu gewähren.
Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) - aktualisiert am 8.12. - verlängert bis 5. Januar 2021 - Wortlaut
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) - aktualisiert am 30.11. - verlängert bis Ende 20. Dezember - Wortlaut
Aktualisierung der 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) - vom 12.11.2020 mit der Konseuquenz der Schließung der Indoor-Sportanlagen und damit auch der Golf-Indoor-Anlagen.